AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Veranstalter des Stadtwerke Sommerkinos für den Veranstaltungsbesuch und den Erwerb von Eintrittskarten.
§ 1 Veranstalter und Geltungsbereich
Veranstalter des Stadtwerke Sommerkinos im Landschaftspark Duisburg-Nord ist die Duisburg Kontor Hallenmanagement GmbH, Landschaftspark Duisburg-Nord, Emscherstr. 71, 47137 Duisburg, vertreten durch ihre Geschäftsführer. Für Verträge und den Besuch des Stadtwerke Sommerkinos gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Erwerb von Eintrittskarten
Der Kauf von Eintrittskarten ist ausschließlich über die Website www.stadtwerke-sommerkino.de möglich.
Für die Angebotspräsentation des Kartenverkaufs über das Internet (www.stadtwerke-sommerkino.de) zeichnet die filmforum GmbH, Dellplatz 16, 47051 Duisburg verantwortlich.
Für die Abwicklung des Kaufvorgangs zeichnet die vom Veranstalter und der filmforum GmbH beauftragte Mars EDV e. K., Oberneulander Landstr. 117 B,
28355 Bremen verantwortlich.
Eine vertragliche Beziehung kommt zwischen dem rechtmäßigen Inhaber einer Eintrittskarte (Besteller/Bestellerin), dem Kassenanbieter und der Veranstalterin zustande.
Das Angebot für einen Vertragsabschluss bzw. den Erwerb von Eintrittskarten geht vom/von dem/der BestellerIn aus. Dazu ist im letzten Schritt der Online-Bestellung das Feld „Kaufen“ anzuklicken. Damit beauftragt der/die BestellerIn Mars-EDV e.K. mit der ordnungsgemäßen Abwicklung des Online-Kartenkaufes.
Beim Ticketkauf wird seitens der Mars_EDV e.K. eine vom Eintrittspreis abhängige Bearbeitungsgebühr erhoben, die jedoch 10% des Eintrittspreises nicht übersteigt. Diese Bearbeitungsgebühr ist bereits im Eintrittspreis enthalten und wird nicht gesondert ausgewiesen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
Das im Zuge des Bestellvorgangs ausgegebene Ticket kann entweder in ausgedruckter Form oder in elektronischer Form (auf Endgeräten wie z.B. Smartphones, Tablets) beim Einlass vorgezeigt werden. Ein Umtausch in physische Eintrittskarten wird nicht mehr vorgenommen. Während des Einlasses in den Kinobereich wird das Ticket per Scanvorgang elektronisch entwertet. Für den Fall des Verlassens des Kinobereichs erhält der Besucher/ die Besucherin eine Karte/einen Chip, der zum erneuten Einlass für diese Vorstellung berechtigt. Diese Karte/dieser Chip ist beim erneuten Einlass dem Einlasspersonal auszuhändigen.
Der Besteller/die Bestellerin hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere keine unberechtigten Kopien der von ihm/ihr erworbenen elektronischen Tickets gefertigt werden, da diese nicht als solche vom Einlasspersonal erkannt werden können.
Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Besuch der auf der Karte genannten Veranstaltung.
Die Möglichkeit für den Kauf von Tickets endet, Verfügbarkeit vorausgesetzt, unmittelbar vor dem jeweiligen Vorstellungsbeginn.
Mit Zustandekommen des Vertrags sagt der Kartenerwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerbliche und/oder kommerzielle Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.
Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Ausweisen hat deren Einzug und Ungültigkeitserklärung der Eintrittskarte sowie eventuelle rechtliche Schritte zur Folge.
Für die Richtigkeit der im Onlineauftritt enthaltenen Daten wird seitens des Veranstalters keine Gewähr übernommen.
Soweit die filmforum GmbH bzw. Mars EDV e.K. im Namen des Veranstalters Dienstleistungen anbieten, insbesondere den Verkauf von Eintrittskarten für das Stadtwerke Sommerkino, liegt ein Fernabsatzvertrag ohne Widerrufsrecht (siehe § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) vor. Dies bedeutet insbesondere, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen ist.
§ 3 Rücknahme von Eintrittskarten
Eine Rücknahme oder ein Umtausch von Eintrittskarten ist nicht möglich.
§ 4 Haftung
Die Veranstalter oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
§ 5 Einlass in die Kinoveranstaltung und Verfall der Eintrittskarte
Der Einlass in die Kinoveranstaltung bzw. zur Filmvorführung endet mit dem Beginn des Hauptfilms. Der Start des Hauptfilms variiert zeitlich mit dem Einbruch der Dunkelheit, ist jedoch frühestens um 20:35 Uhr. Auch gültige Eintrittskarten berechtigen nach Filmbeginn nicht mehr zum Besuch der Kinoveranstaltung.
§ 6 Ausfall der Veranstaltung
Die Organisatoren sind bemüht, die Vorstellungen auch bei zweifelhafter Witterung bzw. bei Regen durchzuführen, wobei es witterungsbedingt zu Verzögerungen oder Unterbrechungen kommen kann. Eine Absage erfolgt grundsätzlich erst vor Beginn am Veranstaltungsort selbst und wird ausschließlich von der Organisationsleitung ausgesprochen. Muss eine Vorstellung wegen witterungsbedingter Gefahren für die Besucher oder technischer Ausfälle vor Beginn der Aufführung abgesagt oder abgebrochen werden, wird der Eintrittspreis auf dem gleichen Wege, wie er ursprünglich bezahlt wurde innerhalb einer Woche zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche der Karteninhaber/-innen gegenüber dem Veranstalter, welche über die Erstattung des Ticketpreises hinausgehen, können nicht geltend gemacht werden.
§ 7 Sitzplätze
Mit dem Kauf der Eintrittskarte erwirbt jeder Zuschauer das Recht auf einen Sitzplatz. Der Sitzplatz ist über seine Reihen- und Sitzplatznummer auf der Eintrittskarte ausgewiesen. Es besteht ausschließlich Anspruch auf diesen Sitzplatz. Ist auf der Eintrittskarte anstelle von Reihen- und Sitzplatznummer „Freie Platzwahl“ vermerkt, ist der Sitzplatz frei zu wählen; ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht in diesem Fall nicht. Im gesamten Tribünenbereich ist das Rauchen und Dampfen nicht gestattet.
§ 8 Sicherheit und Hausrecht
Den Anordnungen des Personals bzw. denen behördlicher Überwachungsorgane ist unbedingt Folge zu leisten. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte hat sich deren Inhaber dem Hausrecht der Veranstalter unterworfen. Er hat insbesondere jede Störung der Veranstaltung zu unterlassen und auf andere Anwesende Rücksicht zu nehmen. Die Veranstalter behalten sich vor, die Personen, die den Verlauf der Veranstaltung stören, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
Es ist untersagt, Glas- oder ähnliche Behälter mit in den Veranstaltungsbereich zu nehmen. Besuchern mit derartigen Behältern, Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen wird der Zutritt verwehrt.
Um größtmögliche Sicherheit der Besucher herbeizuführen, können Taschenkontrollen von unserem Sicherheitspersonal an den Eingängen durchgeführt werden. Wir folgen der Empfehlung des Innenministers, Besuchern von Großveranstaltungen die Mitnahme von Rucksäcken, großen Taschen oder Koffern nicht zu gestatten. Die Mitnahme von derartigen Behältnissen, die größer als das Format DIN A4 sind, ist somit untersagt. Eine Aufbewahrung im Kinoeingangsbereich ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich.
Das Sicherheitspersonal ist darüber hinaus berechtigt, nicht zulässige Gegenstände für die Dauer der Veranstaltung einzuziehen. Besucher, die nicht bereit sind, nicht zulässige Gegenstände außerhalb des Veranstaltungsbereichs zu deponieren, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes nicht eingelassen und vom Platz verwiesen werden.
Für Personen, gegenüber denen ein Hausverbot ausgesprochen wurde, bleibt dieses für die Dauer der Veranstaltungsreihe bestehen.
Personen unter Drogeneinfluss kann trotz gültiger Eintrittskarte der Zutritt bzw. der weitere Besuch der Veranstaltung verweigert werden.
Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist im gesamten Kinobereich nicht gestattet. Ausnahme stellen die Speise und Getränke der Gastronomiebetriebe auf der Fläche des Stadtwerke Sommerkinos dar, die zum Zweck des Verzehrs im Kino angeboten werden.
Mitgebrachte Tiere haben keinen Zutritt zum Sommerkino. Eine Ausnahme gilt für ausgebildete Begleit- und Assistenzhunde (Hunde, die speziell für die Unterstützung von Menschen mit Behinderung oder anderen Einschränkungen ausgebildet werden).
Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet und geschieht auf eigene Gefahr.
Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbarer Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen.
§ 9 Ton- und Bildaufnahmen
Das Mitbringen von Tonbandgeräten, Film- und Videokameras ist prinzipiell untersagt.
Bei Nichtbeachtung dieses Verbots erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände. Ton-, Film- und Videoaufnahmen – auch für den privaten Gebrauch – sind nicht zulässig. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Der Veranstaltungsbesucher willigt ein, im Rahmen der Veranstaltung ggf. Bildaufnahmen von seiner Person erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen oder senden zu lassen sowie einer Nutzung in audiovisuellen Medien zu Eigenwerbezwecken des Sommerkinos/filmforums zuzustimmen. Dies geschieht im gesetzlichen Rahmen des § 23 KunstUrhG.
§ 10 Kinder und Jugendliche
Aufgrund des späten/abendlichen Beginns der Vorstellungen werden Jugendliche/Kinder nur in Begleitung erziehungsberechtigter Personen eingelassen. Die FSK-Angabe (freiwillige Selbstkontrolle) gibt dabei Aufschluss, für welches Alter der jeweilige Film zugelassen ist. Es gilt das Jugendschutzgesetzt (JuSchG).
§ 11 Programmänderungen
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auch ohne Ankündigung das Programm zu ändern.
Akzeptiert der Besucher/die Besucherin die Programmänderung nicht und wird die Vorstellung daher nicht besucht, erfolgt eine Rückerstattung des Eintrittspreises innerhalb einer Woche auf dem gleichen Wege, auf welchem die Zahlung ursprünglich geleistet wurde.
§ 12 Zugangsbestimmungen
Das Auslegen von Handzetteln und das Anbringen von Plakaten auf dem Veranstaltungsgelände ist ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters untersagt. Gleiches gilt für Promotion und ähnliche Aktionen. Bei Zuwiderhandlung hält der Veranstalter die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
§ 13 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder der restlichen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
§ 14 Hinweis gem. § 36 VSBG
Die filmforum GmbH und Duisburg Kontor Hallenmanagement GmbH sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
Duisburg 04.07.2024